Voraussetzung für eine Mieterhöhung
Im laufenden Mietverhältnis kann der Vermieter in regelmäßigen Abständen die Miete bis zur „ortsüblichen Vergleichsmiete“ erhöhen. Die Mieterhöhung unterliegt den Voraussetzungen des § 558 BGB. So darf die Miete z. B. in drei Jahren um max. 20 % steigen; in Berlin z. B. nur um 15 % (sog. Kappungsgrenze“). Eine erhöhte Miete kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Des Weiteren muss die Mieterhöhung muss begründet werden.
Auf folgende Begründungsmittel kann Bezug nach § 558 a BGB genommen werden:
- Mietspiegel
- Auskunft aus einer Mietdatenbank
- ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
- entsprechende Entgelte für Vergleichswohnungen (Nennung von drei Wohnungen genügen)
Die Mieterhöhung muss in Textform erfolgen.
Zustimmung des Mieters erforderlich
Spricht der Vermieter eine Mieterhöhung aus, muss der Mieter dieser zustimmen. Hierzu hat er eine Überlegungsfrist von zwei Monaten.
Stimmt der Mieter einem berechtigten Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf den zweiten Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu, kann der Vermieter innerhalb von drei weiteren Monaten Klage auf Zustimmung vor dem zuständigen Amtsgericht erheben (§ 558 B BGB).
Widerruf der bereits erteilen Zustimmung?
Der Mieter hatte das Mieterhöhungsverlangen bereits unterschrieben und dem Vermieter übersandt. Dann zahlte der Mieter den Erhöhungsbetrag jedoch nicht und widerrief seine Zustimmung. Dies begründete er damit, dass er die Mieterhöhung nur unterzeichnet habe, weil diese auf ihn einen amtlichen Eindruck gemacht habe.
Der Vermieter verklagte den Mieter auf Zahlung.
kein Widerrufsrecht des Mieters
Das zuständige Amtsgericht entschied: der Mieter muss sich VOR seiner Unterschrift hinsichtlich der Bedeutung der Gegenzeichnung informieren. Unterlässt er dies, muss er sich an seiner Unterschrift festhalten lassen.
Dem Mieter steht auch kein Widerrufsrecht i. S. d. § 312 g Abs. 1 BGB zu. Denn es handelt sich bei einer Zustimmung zur Mieterhöhung nicht um ein Fernabsatzgeschäft i. S. d. § 312 c Abs. 1 BGB.