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Unrenovierte Wohnung vermietet?

BGH, Urteil vom 08.07.2020, AZ: VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18

Die Vermietung einer unrenovierten Wohnung spart bares Geld. Was ist hierbei zu beachten?

Die Übergabe einer unrenovierten Wohnung an den Mieter ist rechtlich zulässig. Der Zustand bei der Anmietung der Wohnung gilt als vertragsgemäß. 
Allerdings schuldet der Mieter bei Rückgabe der Wohnung seinerseits auch keine Renovierung. Eine anderslautende Klausel im Mietvertrag in unwirksam.

Aber wer muss während der Mietzeit die Malerkosten tragen?
Bisher war diese Frage nicht höchstrichterlich geklärt. Gerichte verurteilten häufig den Vermieter zur Ausführung der Schönheitsreparaturen, da diesen die Instandhaltungspflicht trifft.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu nun abschließend entschieden:

Der Vermieter muss grundsätzlich renovieren, der Mieter dafür jedoch die Hälfte der Kosten übernehmen!

Das neue BGH-Urteil bedeutet für Vermieter: 

  • Mieter können vom Vermieter eine Renovierung verlangen
  • dies aber nur, wenn sich der Dekorationszustand der Wohnung wesentlich verschlechtert hat
  • das war nach der Mietzeit von jeweils 14 bzw. 25 Jahren der Fall
  • Auftraggeber der Malerarbeiten ist der Vermieter
  • nach der Renovierung ist der Mieter jedoch besser gestellt als bei Anmietung im unrenovierten Zustand
  • der Mieter muss den Vorteil ausgleichen und 50% der Kosten tragen

 

HEV-TIPP

Der Vermieter als Auftraggeber wählt den Fachbetrieb aus; die Kosten einer Renovierung können erheblich sein. Mit Blick auf die eigene Kostenbeteiligung werden viele Mieter nun überlegen, ob sie nicht selbst renovieren.

Sollte der Vermieter die Renovierung veranlassen müssen, sollte dem Mieter das Kostenangebot des Malerfachbetriebes vor Auftragsvergabe mit dem Hinweis zur Kostenbeteiligung zur Kenntnis gegeben worden sein. Der Mieter sollte dies entsprechend bestätigen.