Sie möchten Ihre Wohnung neu vermieten und wollen die maximal zulässige Miete bestimmen?
Wir berechnen für unsere Mitglieder, welche Miethöhe unter Berücksichtigung der Bestimmungen der MIETPREISBREMSE (§ 556d BGB) verlangt werden darf. Es gibt auch einige Ausnahmen zur Mietpreisbremse wie z. B. die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung i. S. d. § 556f BGB. In unserer Beratung erfahren Sie, ob Sie die Bedingungen für diese Ausnahme erfüllen und ggf. eine höhere Miete verlangen können.
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Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen.
Fällt der Vermieter unter eine Ausnahme zur Mietpreisbremse, so hat er dies dem Mieter vor Vertragsschluss in Textform zur Kennntis zu bringen. Vorlagen hierzu finden Sie im HEV Formular-Center.
§§ 556 ff. BGB