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Mietspiegel Berlin 2024

Sie möchten Ihre Wohnung neu vermieten und wollen die maximal zulässige Miete bestimmen?

Wir berechnen für unsere Mitglieder, welche Miethöhe unter Berücksichtigung der Mietpreisbremse verlangt werden darf.

 

Sie möchten prüfen, ob Sie die Miete für Ihre bereits vermietete Wohnung erhöhen dürfen? 
Auch dabei helfen wir unseren Mitgliedern.

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Haben Sie Fragen zum Mietspiegel? Unsere freundlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen sich gern Zeit für Sie.

Hintergrundinfos zum Berliner Mietspiegel

Mietspiegel ABC

Der Berliner Mietspiegel ist eine Mietpreis-Tabelle, die die ortsübliche Vergleichsmiete widerspiegelt.
Diese Tabelle gliedert sich nach 

  • Baujahr
  • Wohnfläche
  • Wohnlage 

und wird alle zwei Jahre von der Senatsverwaltung (SenSW) neu herausgeben. 

Mithilfe weiterer Wohnwertmerkmale zu den Bereichen

  • Bad/WC
  • Küche
  • Wohnung
  • Gebäude 
  • Wohnumfeld  

kann die zulässige Miete punktgenau ermittelt werden.

Wozu braucht man den Berliner Mietspiegel?

Mieterhöhung
Der Vermieter ist berechtigt, die Miete im laufenden Mietverhältnis an die „ortsübliche Vergleichsmiete“ anzupassen (§ 558 BGB).
Dazu muss der Vermieter die Mieterhöhung begründen, wozu er die Mietspiegelwerte aus der Tabelle heranziehen kann. 
Der Mietspiegel Berlin ist daher grundsätzlich ein geeignetes Mittel, die geforderte Mieterhöhung zu begründen. 

Berechnung der Neuvertragsmiete 
Seit Inkrafttreten der Mietpreisbremse (01.06.2015) müssen Berliner Vermieter die zulässige Miete grundsätzlich nach dem Berliner Mietspiegel berechnen!
Denn nach den Regeln der Mietpreisbremse darf die Miete im Falle einer Vermietung nur 10 % über der „ortsüblichen Vergleichsmiete“ liegen. 

Zur Mietpreisbremse gibt es einige wenige Ausnahmen (z. B. höhere Vormiete oder Erstvermietung nach umfassender Modernisierung).
Beruft sich der Vermieter auf eine Ausnahme zur Mietpreisbremse, muss er den Mieter hiervon vor Vertragsschluss in Kenntnis setzen (§ 556 g Abs. 1a BGB).

Wofür gilt der Berliner Mietspiegel nicht?

Der Mietspiegel gilt übrigens nicht für:

  • selbstgenutztes Wohneigentum
  • Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern sowie in Reihenhäusern
  • Neubauwohnungen, die ab dem 1.1.2018 bezugsfertig geworden sind
  • preisgebundene, öffentlich geförderte Wohnungen
  • Wohnungen mit WC außerhalb der Wohnung.

Hinweis

Auch wenn der Berliner Mietspiegel hierfür keine "ortsüblichen" Vergleichsmieten liefert, findet dennoch die "Mietpreisbremse" nach §§ 556d BGB ff. grundsätzlich Anwendung!  Dies gilt auch für die Vermietung von mölierten Wohnungen: bei der Kalkulation der legalen Miete wird zunächst die zulässige Miete nach den Bedingungen der "Mietpreisremse" berechnet und anschließend ein Mölierungszuschlag errechnet. Dieser bestimmt sich grundsätzlich nach dem Zeitwert des Inventars.

 

Achtung

Zur Mietpreisremse gibt es einige Ausnahmen (z. B. Neubau oder die "erste Vermietung nach umfassender Modernisierung". Der Mietspiegel & die Mietpreisremse gelten genrell auch nicht für den sozialen Wohnungsau (preisgebundene, öffentlich geförderte Wohnungen).

Bitte lassen Sie sich in Ihrem Einezlfall beraten!

 

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