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Eigenbedarf Berlin - 2 neue Urteile: Räumungsfrist 2 Jahre + Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf

LG Berlin, Urteil vom 25.01.2024, AZ: 67 S 264/22 sowie LG Berlin, Beschluss vom 09.11.2023, AZ: 66 S 38/23

Sozialklausel greift: Räumungsfrist von 2 Jahren - keinen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen in Berlin gefunden (LG Berlin - AZ: 67 S 264/22)

Im verhandelten Fall beriefen sich die Mieter erfolgreich auf die Sozialklausel des § 574 Abs. 2 BGB, wonach eine sogenannte Härte vorliegen kann, wenn keine Ersatzwohnung zu zumutbaren Bedingungen zu finden ist.

Nach Erhalt der Eigenbedarfskündigung hatten sich die Mieter über einen langen Zeitraum intensiv um eine neue Wohnung bemüht. Dazu hatten sie sich nachweislich auf eine Vielzahl von Wohnungen im gesamten Berliner Stadtgebiet beworben, was jedoch wegen der angespannten Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt keinen Erfolg hatte.

Das Landgericht Berlin hat die Fortsetzung des Mietverhältnisses über weitere 2 Jahre angeordnet. In der Entscheidung wurde auch berücksichtigt, dass der von der Vermieterin geltend gemachte Eigenbedarf nicht besonders dringlich ist.  Zusätzlich hat das Gericht die von den Mietern bisher geschuldete Nettokaltmiete auf ein marktübliches Niveau angehoben.

 

Vorgetäuschter Eigenbedarf: Mietdifferenz als Schaden unbegrenzt! (LG Berlin - AZ: 66 S 38/23)

Ein Berliner Vermieter kündigte die Wohnung für seinen Sohn, der allerdings nie einzog. Vielmehr vermietete der Vermieter die Wohnung später an Dritte. Der ausgezogene Mieter sah sich getäuscht und verlangte Schadensersatz. 

Der Vermieter erklärte hierzu, dass der Sohn aus verschiedenen Gründen doch nicht mehr habe einziehen wollen. Das Gericht wertete dies als Pflichtverletzung, der ihn zum Schadensersatz gegenüber seinem Mieter verpflichte. Denn der Vermieter habe den Nutzungswunsch seines Sohnes nicht ernsthaft ermittelt. Zum Schadensersatz gehört auch die Mietdifferenz zur neuen Wohnung – im konkreten Fall knapp 750 € pro Monat. 

Das Gericht hat den Vermieter zur zeitlich unbegrenzten Zahlung der Mietdifferenz verurteilt!

Bisher ist höchstrichterlich nicht entschieden, wie lange ein Vermieter bei vorgetäuschtem Eigenbedarf die Mietdifferenz zur teureren Mietwohnung tragen muss.