Sie sind hier

Eigenbedarf - Kündigung zur Unterbringung eines Au Pair?

AG München, Urteil vom 12.01.2021, AZ: 473 C 11647/20

Der Vermieter darf das Mietverhältnis kündigen, wenn er die Wohnung für sich selbst und nahe Angehörigen benötigt. Gilt das auch für ein Au-Pair, das der Vermieter einstellen will?

In unserer Beraterpraxis geht es immer wieder um die Frage, in welchen Fällen eine Eigenbedarfskündigung konkret möglich ist.
Die Lebenssituation verändert sich im Laufe der Jahre häufig. Der Mieter kann den Vertrag meistens mit dreimonatiger Frist kündigen.
Der Vermieter hingegen kann sich jedoch nicht ohne weiteres von seinem Mieter „trennen“.

Eine Ausnahme dazu stellt die „Eigenbedarfskündigung“ dar.

 

Eigenbedarf - für wen kann der Vermieter kündigen?
Der Vermieter darf das Mietverhältnis kündigen, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Somit ist der Kreis der „Bedarfspersonen“ gesetzlich festgelegt. Wer tatsächlich hierunter fällt, muss im Einzelfall geprüft werden. Kinder des Vermieters zählen zum Beispiel stets dazu.

 

Der Fall: Vermieter kündigt Mieterin einer 700 m entfernten Wohnung den Vertrag
Die Mieterin bewohnte die Münchener Zwei-Zimmer - Wohnung bereits seit 2002.  Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis mit der Begründung, dass er diese Wohnung für ein noch einzustellendes Au-Pair benötige. Seine Ehefrau und er haben drei Kinder im Grundschulalter und jünger. Da seine Ehefrau berufstätig ist und von Zuhause aus arbeitet, beabsichtigt der Vermieter ein Au-Pair zwecks Kinderbetreuung einzustellen. Zur Unterbringung des Au-Pair benötigen sie die Wohnung der Mieterin, denn diese sei fußläufig (700 m) zu erreichen und daher gut geeignet.

 

Vermieter beschreibt die eigene Wohnsituation sehr genau
Richtigerweise sollten die Umstände zum Eigenbedarf des Vermieters bereits im Kündigungsschreiben sehr genau dargestellt werden. Im konkreten Fall erläuterte der Vermieter, dass er mit seiner Familie in einer Wohnung mit einem Wohn-Essbereich, einem Schlaf-, drei Kinderzimmern und einem Büro lebt. Damit  bestand keine Unterbringungsmöglichkeit für das Au -Pair, da sämtliche Zimmer der Wohnung bereits anderweitig genutzt werden.

 

Mieterin widerspricht der Kündigung - Vermieter soll andere Wohnung für Au Pair anmieten
Aus Sicht der Mieterin könne das Au Pair sehr wohl in der Vermieter Wohnung untergebracht werden. Ansonsten könne der Vermieter auch eine Wohnung für das Au-Pair anmieten. Zudem sei ihr die Beendigung des Vertrages nicht zuzumuten, da sie zu 60% schwerbehindert sei und als Hartz-IV Empfängerin auf dem Wohnungsmarkt faktisch chancenlos. Bei einem Auszug drohe ihr auch die Verschlechterung ihres depressiven Syndroms.

 

Amsgericht München gibt dem Vermieter recht!
Der Vermieter hat seine Situation plausibel dargelegt. Die Aufteilung und Nutzung der Räumlichkeiten in der Vermieterwohnung sei allein Vermietersache. Mit der Unterstützung des Au-Pair könne die Ehefrau wieder ihrer Arbeit nachgehen, da die Kinderbetreuung gesichert sei.  Es ist auch nicht erforderlich, dass das Au-Pair schon eingestellt sei. Vielmehr ist es ausreichend, wenn aufgrund der Umstände damit gerechnet werden muss, dass die Familie des Vermieters die Dienste eines Au-Pair in Anspruch nehmen will.

 

Räumung ist keine unzumutbare Härte für die Mieterin

Die von der Mieterin vorgelegten Atteste konnten nicht belegen, dass sie wegen ihrer Erkrankung an der Räumung der Wohnung gehindert sei. Auch habe sich die Mieterin fast ausschließlich nur im Innenstadtbereich und in den beliebstesten Stadtvierteln nach einer neuen Wohnung gesucht. Damit hat die Mieterin nicht alles Erforderliche und Zumutbare zur Anmietung einer Ersatzwohnung unternommen. Der Mieterin wurde wegen der Corona-Pandemie  jedoch eine verlängerte Räumungsfrist bis zum 31.07.2021 zugestanden.

 

HEV-Tipp

Lassen Sie sich vor Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung in Ihrem konkreten Fall rechtlich beraten!
Bereits im Kündigungsschreiben ist der Eigenbedarf plausibel darzustellen und die Eigenbedarfssituation möglichst ausführlich zu beschreiben. 
Mieter haben ein gesetzliches Widerspruchsrecht gegen eine Eigenbedarfskündigung. 

Mehr zum Thema Eigenbedarf erfahren >>