Der BGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wie ein Mietvertrag auszulegen ist, wenn er eine unwirksame Befristung enthält. Ein Mietverhältnis kann zeitlich befristet werden, wenn ein gesetzlich anerkannter Befristungsgrund vorliegt, der dem Mieter bereits bei Vertragsabschluss mitgeteilt wird (vgl. § 575 BGB). Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Im streitgegenständlichen Fall war die Befristung des Mietvertrages unwirksam.
Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass für die Dauer der unwirksamen Befristung im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein beiderseitiger Kündigungsverzicht anzunehmen ist.