Fristlose Kündigung bei Mietrückstand – vorherige Mahnung nicht erforderlich
Bei einem Mietrückstand von zwei Monatsmieten an zwei aufeinander folgenden Terminen (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB) liegt ein Zahlungsverzug vor, der die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt. Eine Mahnung des Mieters vor Übersendung der fristlosen Kündigung ist nicht erforderlich (§ 543 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BGB).
Mieter zahlt schnell Teilbetrag vor Zugang des Kündigungsschreibens
In der Praxis zahlt der Mieter häufig schnellstmöglich einen Teilbetrag der Miete, um keine Kündigung zu riskieren. Hatte der Vermieter dem Mieter aber bereits die fristlose Kündigung ausgesprochen, besteht häufig Unsicherheit darüber, ob die bereits ausgesprochene Kündigung noch Bestand hat. Denn zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung liegt – wegen der Teilzahlung- kein kündigungsrelevanter Rückstand mehr vor.
Kündigung trotzdem wirksam?
Das Landgericht Flensburg schafft Klarheit: die Kündigung bleibt wirksam. Ausreichend ist, wenn der Kündigungstatbestand (zwei Monatsmieten Rückstand) vor Abgabe der Kündigungserklärung erfüllt war. Der Kündigungstatbestand muss daher zum Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr vorliegen. Das Kündigungsrecht des Vermieters ist erst ausgeschlossen, wenn eine vollständige Befriedigung erfolgt. Eine andere Auslegung des § 543 Abs. 2 S. 2 hätte sonst zur Folge, dass der Mieter mit einer geringfügigen Zahlung ein Vermieterrecht zu Fall bringt.