Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann grundsätzlich die ihr obliegende Pflicht zur Ausführung des Winterdienstes auf einen Dritten wirksam übertragen. Die WEG muss diesen Winterdienst jedoch sorgfältig auswählen und ggf. auch überwachen.
Sorgfältige Auswahl und Überwachung ist notwendig
Im konkreten Fall war seit über 20 Jahren ein mittlerweile 82-jähriger Nachbar mit der Schneebeseitigung beauftragt, als es zu einem Glatteisunfall kam. Ein Passant verletzte sich beim Sturz auf dem nicht geräumten / gestreuten Gehweg erheblich. Die WEG wurde auf Schadensersatz wegen Verletzung dieser Streupflicht i. H. v. 16.000 Euro verklagt.
Mitverschulden des Passanten, wenn Glatteis erkennbar
Das OLG Oldenburg verurteilte die WEG zur Zahlung i. H. v. 60 Prozent des Gesamtschadens, da die WEG den betagten Beauftragten hätte überwachen müssen. Dies insbesondere deshalb, weil den Wohnungseigentümern bekannt war, dass in letzter Zeit häufiger nicht ordnungsgemäß Schnee und Eis beseitigt worden waren. Der Geschädigte hatte die restlichen 40 Prozent des Gesamtschadens wegen seines Mitverschuldens selbst zu tragen. Denn es war für den Passanten offensichtlich, dass der Weg nicht geräumt war.