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Vermietung an Touristen – fristlose Kündigung des Mietverhältnisses

LG Berlin, Urteil vom 18.11.2014, AZ: 67 S 360/14

Ein Mieter ist ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, die Wohnung an Touristen zu vermieten. Dies gilt auch für Gebiete, für die kein Zweckentfremdungsverbot gilt.

 

Ein Berliner Mieter hatte seine Wohnung an 12 Tagen als Ferienwohnung vermietet, obwohl gegen ihn schon ein Räumungsverfahren anhängig war.
Der Vermieter erfuhr hiervon und kündigte dem Mieter das Mietverhältnis fristlos. Der Mieter wollte diese Kündigung nicht akzeptieren. Seiner Ansicht nach wäre eine Abmahnung erforderlich gewesen; außerdem hätte dies seine Ehefrau ohne sein Wissen getan.

 

Das Landgericht Berlin gab dem Vermieter Recht. Die fristlose Kündigung ist gemäß § 543 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 2 2. Alt. BGB wirksam; der Mieter musste ausziehen. Denn die vollständige, gewerbliche Überlassung der Wohnung an Touristen stellt eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist war dem Vermieter nicht zuzumuten war. Der Einwand, ihm sei das Verhalten seiner Ehefrau nicht zuzurechnen, entlastet ihn nicht. Denn er hätte Vorsorgemaßnahmen treffen müssen, um diese Vermietung zu verhindern. Daher ist ihm das Verhalten seiner Ehefrau auch zuzurechnen (§ 278 BGB). Auch war eine Abmahnung im konkreten Fall entbehrlich: dem Beklagten war die Rechtswidrigkeit dieser Untervermietung bekannt. Schon wegen des laufenden Räumungsprozesses musste ihm klar sein, dass der Vermieter dies nicht dulden würde.