Diskriminierung: Wohnungsinserat kann teuer werden
Ein Vermieter hatte seine Wohnung mit Angabe zur Größe, Ausstattung und Mietpreis noch mit dem Zusatz „… an Deutsche...“ inseriert.
Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ist es jedoch verboten, einen anderen Menschen wegen seiner Rasse oder ethnischen Herkunft zu diskriminieren (§ 19 Abs. 2 AGG).
Hierauf berief sich ein ausländischer Wohnungsbewerber und verklagte den Vermieter erfolgreich auf Zahlung einer Entschädigung i. H. v. 1.000 €.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der aus Westafrika stammende Wohnungsinteressent wollte seinen Wohnsitz von München nach Augsburg verlegen und rief den Vermieter wegen seiner Vermietungsanzeige an.
Der Vermieter lehnte den Bewerber sowie die drei weiteren ausländischen Bekannten des Bewerbers ab, die dieser um Anruf gebeten hatte.
Die Wohnung war zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht anderweitig vergeben.
Das Amtsgericht Augsburg sah die Diskriminierung als erweisen an und urteilte, dass eine Vermietung an "nur Deutsche" eine Benachteiligung aufgrund der Rasse oder ethnischen Herkunft nach § 19 Abs. 2 AGG darstelle. Dem Kläger stehe damit eine Entschädigung i. H. v. 1.000 € nach § 21 Abs. 2 S. 3 AGG) zu, die der Wiedergutmachung der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes diene. Des Weiteren habe der Beklagten zukünftige Benachteiligungen zu unterlassen. Da der Kläger Vermieter mehrerer Wohnungen sei, bestünde die Gefahr weiterer Diskriminierungen dieser Art. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde dem Vermieter daher ein Ordnungsgeld sowie ersatzweise eine Ordnungshaft angedroht.