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Überbelegung einer Mietwohnung - Aufnahme von Familienangehörigen

Amtsgericht München, Urteil vom 29.04.2016, AZ 415 C 3152/15

Der Mieter darf – auch ohne Erlaubnis des Vermieters – den Lebensgefährten oder nahe Angehörige (z.B. Kinder) in seine Wohnung aufnehmen. Der Einzug ist dem Vermieter grundsätzlich nur anzuzeigen; eine Zustimmungspflicht besteht nicht.

 

Überbelegung als Kündigungsgrund?
Wohnen jedoch zu viele Personen in einer Wohnung, kann dies eine Verletzung mietvertraglicher Pflichten darstellen. Eine einheitliche, gesetzliche Regelung, wann ein Fall von „Überbelegung“ vorliegt, existiert nicht. Die Gerichte nahmen zB eine Überbelegung an, wenn in einer Zwei-Zimmer-Wohnung mit knapp 60 qm zwei Erwachsene mit ihren 8 Kindern wohnt.

 

Vermieter kündigt Mietverhältnis: 4 Personen im Appartement
Als der Mieter das ca. 26 qm große Appartement mietete, zog er noch allein ein. Später kamen die Ehefrau und es wurden zwei Kinder geboren. Der 4-Personen-Haushalt lebte in einem 12 qm großen Zimmer nebst Küche, Diele, Bad. Der Vermieter wollte das nicht akzeptieren und kündigte dem Mieter nach Abmahnung.

 

Das Urteil: Mieter müssen ausziehen
Der Vermieter erhob erfolgreich Räumungsklage beim zuständigen Amtsgericht. Die Kündigung wegen „Überbelegung“ sei rechtmäßig; der Vermieter müsse das nicht dulden. Mit einer Räumungsfrist von 5 Monaten muss die Wohnung an den Mieter herausgegeben werden.