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Todesfall: Eintritt des Freundes in den Mietvertrag

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 11.12.2017, AZ: 7 C 39/17

Der bloße Einzug eines Freundes in eine Wohnung führt selbstverständlich nicht zum Eintritt in das Mietverhältnis. Denn der Vermieter sucht sich bei Vertragsschluss seinen Mieter aus, so dass der einziehende Lebensgefährte nicht „ automatisch“ zum Vertragspartner wird. Stirbt jedoch der Wohnungsmieter, kann ein gesetzliches Eintrittsrecht zugunsten des „Haushaltsangehörigen“ nach § 563 Abs. 1 BGB bestehen.

§ 563 Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
(1) Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein.

Untermieter fordert als Haushaltsangehöriger Fortsetzung des Mietvertrages
Im konkreten Fall hatte der Vermieter dem Mieter im Jahr 2008 eine Erlaubnis zur Untervermietung an dessen Freund erteilt. Die beiden Männer waren eng befreundet und wollten eine Wohngemeinschaft bilden. Es bestand die Absicht, auf diese Weise auch im Rentenalter einander helfen zu können. Im späteren Verlauf führten sie auch einen gemeinsamen Haushalt: sie besorgten die Einkäufe gemeinsam, führten eine Haushaltskasse, kauften zusammen Einrichtungsgegenstände und kochten / aßen gemeinsam in der Wohnung.

Vermieter fordert Herausgabe der Wohnung vom Untermieter
Als der Mieter im Jahr 2015 verstarb, verlangte der Freund als Haushaltsgehöriger den Eintritt und damit Fortführung des Mietverhältnisses. Der Vermieter lehnte einen Eintritt in das Mietverhältnis mit der Begründung ab, dass der Mieter lediglich ein Untermieter des Verstorbenen gewesen sei. Die beiden Männer wären keine Lebensgefährten, sondern lediglich befreundet gewesen.

Das Urteil: Freund tritt als Untermieter ein Recht zum Eintritt in Mietvertrag
Der Richter gab dem Mitbewohner Recht! Nach § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB hat der Mitbewohner einen Anspruch auf Eintritt in den Mietvertrag. Denn er gilt als Haushaltsangehöriger i. S. d. Gesetzes, da er mit dem verstorbenen Mieter einen auf Dauer angelegten Haushalt führte. Eine „besondere“ Beziehung zwischen den Haushaltsangehörigen ist nicht erforderlich; insbesondere muss keine Liebesbeziehung zwischen ihnen bestanden haben. Dies lässt sich auch der Gesetzesbegründung entnehmen, nach der „das dauerhafte Zusammenleben von Menschen als Alternative zum Alters- oder Pflegeheim“ ausreiche.