Der Mieter hatte sein Mietverhältnis fristgerecht gekündigt und war vor dem Kündigungstermin ausgezogen. Grundsätzlich verkürzt ein vorzeitiger Auszug die Kündigungsfrist natürlich nicht. Der Mieter hat bis zum letzten Tag die volle Miete zu zahlen. Egal, ob er in der Wohnung wohnt oder nicht. Denn sonst könnte der Mieter einseitig seine Kündigungsfrist durch Auszug bestimmen. Wenn aber der Vermieter seinem Mieter in der Kündigungsbestätigung mitteilt, es sei für ihn „kein Problem“, dass er eher auszieht, wenn eine geeignete Wohnung gefunden hat, so kann dies nur dahingehend verstanden werden, dass mit dem früheren Auszug auch die Pflicht zur Mietzahlung ab diesem Zeitraum entfällt.Denn ansonsten hätte diese Mitteilung gar keinen Sinngehalt, da der Mieter bei Fortzahlung des Mietzinses ohnehin jederzeit ausziehen könnte.
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Tag des Auszugs – Ende der Mietzahlung?
AG Zweibrücken, Urteil vom 26.06.2013, AZ: 2 C 71/13
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