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Stromversorgung des Mieters

LG Berlin, Urteil vom 19.07.2013, AZ: 63 S 362/11

Bei der Anmietung einer Wohnung darf der Mieter erwarten, dass diese ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht. Dazu gehört auch die Möglichkeit, elektrische Haushaltsgeräte zu benutzen. Eine ausreichende Stromversorgung liegt vor, wenn der Mieter in seiner Wohnung neben einem größeren Elektrogerät (z. B. Waschmaschine oder Geschirrspüler) noch ein weiteres Elektrogerät wie z. B. Staubsauger benutzen kann. Im Falle einer unzureichenden Stromversorgung hat der Mieter einen Anspruch auf Verbesserung der Stromversorgung.

 

In einem vom Landgericht Berlin zu entscheidenden Fall sind in der Mietwohnung drei Stromkreise vorhanden. Über einen dieser Stromkreise ist der gleichzeitige Betrieb einer Waschmaschine und eines Staubsaugers mit max. 1.250 Watt problemlos möglich. Staubsauger sind im Handel von 1.000 – 2.500 Watt erhältlich. Der Elektro-Herd (vier Platten nebst Backofen) ist über einen zweiten Stromkreis abgesichert.

 

Der Mieter monierte einerseits, dass er bezüglich der Auswahl seines Staubsaugers (max. 1.250 Watt) beschränkt sei. Des Weiteren sei aus seiner Sicht der Elektroherd unzureichend abgesichert; denn ein gleichzeitiger Betrieb aller vier Kochplatten einschließlich des Backofens auf höchster Leistungsstufe sei nicht möglich.

 

Das Landgericht Berlin entschied: der Mieter hat KEINEN Anspruch auf Verbesserung der elektrischen Versorgung. Denn der Mindeststandard wird NICHT durch die modernsten und leistungsfähigsten Geräte bestimmt. Die Auswahl eines Staubsaugers mit einer Maximalleistung von 1.250 Watt ist daher hinzunehmen. Die Nutzungseinschränkung beim gleichzeitigen Betrieb ALLER VIER Kochplatten einschließlich des Backofens bei höchster Leistungsstufe führt auch nicht dazu, dass eine unter den Mindeststandards liegende unzumutbare Ausstattung vorliegt. Hinzu kommt, dass sich diese Unzulänglichkeit erst durch den vom Mieter selbst angeschafften Herd entstand.