In der Praxis häufig anzutreffen: die Arbeiten sollen ohne Rechnung und natürlich ohne Abführung von Umsatzsteuer bezahlt werden.
Der Auftraggeber wollte seine Auffahrt neu gepflastert haben; vereinbart waren hierfür 1.800 €. Leider waren die Arbeiten nicht ordnungsgemäß ausgeführt, so dass der Auftraggeber die Beseitigung der Mängel mit Fristsetzung gerichtlich einforderte.
Der Bundesgerichtshof sagt hierzu: dieser Werkvertrag ist nichtig (§ 134 BGB). Darum stehen dem Auftraggeber auch keinerlei Mängelansprüche zu. Die Erneuerung seiner Auffahrt durfte er nun doppelt bezahlen.