Die Mieter hatten eine Doppelhaushälfte frisch geweißt übernommen und während ihrer zweijährigen Mietzeit bunt gestrichen (blau, rot, orange).
Der Bundesgerichtshof hat durch das Urteil für Klarheit gesorgt: Der Mieter ist verpflichtet, eine Wohnung in neutral gestrichenem Zustand zurückzugeben, wenn sie diese bei Mietbeginn auch so übernommen hatten. Dies gilt selbst dann, wenn Schönheitsreparaturen nicht wirksam auf den Mieter übertragen wurden. Denn wenn der Vermieter die Wohnräume vor Neuvermietung erst wieder geschmacksneutral anstreichen muss, so ist ihm ein Schaden entstanden.