Eine Formularklausel, die die Pflicht des Mieters zum „Weißen“ von Decken und Wänden beinhaltet, ist unwirksam. Der Bundesgerichtshof hat diese bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung dahingehend verstanden, dass der Mieter danach stets einen Anstrich mit weißer Farbe vorzunehmen hat. In dieser Auslegung liegt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters vor, weil dieser auch während des laufenden Mietverhältnisses in der vorgegebenen Farbwahl dekorieren muss und dadurch in seiner persönlichen Lebensgestaltung eingeschränkt wird, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht.