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Schlüsselverlust: Haftung des Mieters

BGH, Urteil vom 5. März 2014 – AZ: VIII ZR 205/13

Der Mieter hatte zum 1. März 2010 eine Eigentumswohnung gemietet und zwei Wohnungsschlüssel hierfür erhalten. Das Mietverhältnis endete einvernehmlich drei Monate später. Der Mieter gab nur einen Wohnungsschlüssel zurück. Über den Verbleib des zweiten Schlüssels konnte der Mieter nichts sagen.

 

Der Vermieter informierte die Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft hierüber. Diese verlangte vom Wohnungseigentümer/Vermieter die Zahlung eines Kostenvorschusses i. H. v. 1.468 € für den aus Sicherheitsgründen für notwendig erachteten Austausch der Schließanlage. Dabei kündigte sie an, den Austausch der Schließanlage nach Zahlungseingang zu beauftragen. Der Wohnungseigentümer / Vermieter hat den verlangten Betrag nicht gezahlt; die Schließanlage wurde bis heute nicht ausgetauscht.Der Vermieter verklagte den Mieter auf Zahlung an die Wohnungseigentümergemeinschaft.

 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Schadensersatzpflicht des Mieters, der einen zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren hat, auch die Kosten des Austausches der Schließanlage umfassen kann, wenn der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Ein Vermögensschaden liegt insoweit aber erst vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden ist. Daran fehlt es hier, so dass der Mieter keinen Schadensersatz leisten musste.