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Schlüsselrückgabe vor Kündigungsablauf möglich?

LG Bonn, Urteil vom 05. Juni 2014, AZ: 6 S 173/13

Nach § 546 Abs. 1 BGB hat der Mieter die Wohnung spätestens zum Ende des Mietverhältnisses an den Vermieter herauszugeben. Bei einem vorzeitigen Auszug kann er ein Interesse daran haben, die Wohnung eher zurückzugeben. Ein früherer Auszug befreit den Mieter grundsätzlich nicht von seiner Mietzahlungspflicht.

Im konkreten Fall wollte der Mieter bereits kurz vor Versand des Kündigungsschreibens die Schlüssel zurückgeben und klingelte beim Vermieter. Dieser nahm die Schlüssel nicht entgegen und verwies den Mieter auf eine spätere, gemeinsame Abnahme der Wohnung. Der Vermieter wollte insbesondere verhindern, dass die Annahme der Schlüssel als vorzeitige Aufhebungsvereinbarung gewertet werden könnte. Der Mieter stellte die Mietzahlung für die letzten Monate ein; der Vermieter verklagte den Mieter auf Zahlung der Miete und weiteren Nutzungsausfall.

 

Vermieter muss grundsätzlich Wohnung früher zurücknehmen

Das Landgericht Bonn zur Rechtslage: Der Mieter ist grundsätzlich berechtigt, die Wohnung vor dem eigentlichen Vertragsende an den Vermieter zurückzugeben (§§ 546 Abs. 1, 271 Abs. 2 BGB). Ausnahmen sind denkbar, wenn es sich um einen sehr langen Zeitraum handelt, da der Vermieter mit Rücknahme auch die Obhutspflichten für die Wohnung übernimmt. Dies muss der Vermieter aber auch zu erkennen geben. Der Mieter war daher zur Zahlung der Miete verpflichtet. Die darüber hinaus geforderte Nutzungsentschädigung nach § 546 a BGB schuldete der Mieter aber nicht, da sich der Vermieter wegen der fehlgeschlagenen Schlüsselrückgabe im Annahmeverzug befand.