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Schadensersatz: beschädigte Tapete in Mietwohnung

BGH, Urteil vom 21.08.2019, AZ: VIII ZR 263/17

Kommt es zu einer Beschädigung von Tapeten (hier Teilabriss), macht sich ein Mieter grundsätzlich schadensersatzpflichtig. Die Höhe richtet sich nach dem Alter und Zustand der Tapete.

Der Mieter kann nach wie vor wirksam zur Ausführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet werden. Dazu ist erforderlich, dass der Mieter die Wohnung selbst überwiegend renoviert übernommen und der Mietvertrag eine wirksame Renovierungsklausel enthält. Aber auch ohne wirksame Renovierungsklausel darf der Mieter (oder dessen Haustier) nicht die Tapete beschädigen, die der Vermieter aufgewacht hatte.

 

Im zur Entscheidung anstehenden Fall hatte der Mieter die in der Wohnung vorhandene Tape entfernt, jedoch keine keine neue Tapete angebracht. Der Vermieter konnte nicht ohne weiteres die Neutapezierung der Wohnung verlangen; es kam jedoch ein Schadensersatzanspruch gegen den Mieter in Betracht. Allerdings ist dem Vermieter nur dann ein Schaden entstanden, wenn die zuvor vorhandene Tapete aufgrund ihres Alters und Zustandes nicht von vornherein wertlos gewesen sei. Bei der Berechnung des Schadens kommt es daher auf den (Zeit)wert der entfernten Tapeten an, wofür der Vermieter darlegungs- und beweispflichtig ist.