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Neue BGH Entscheidung zu Renovierungsarbeiten

BGH Urteil, Urteil vom 22.08.2018, AZ VIII ZR 277/16

Problem: Mieter übernimmt freiwillig Renovierungsverpflichtung vom Altmieter

Der Vormieter hatte mit dem neuen Mieter vereinbart, dass dieser die notwendigen Renovierungsarbeiten für ihn ausführen wird. Weiterer Bestandteil der Vereinbarung war auch die Übernahme von einigen Einrichtungsgegenständen durch den neuen Mieter gegen Zahlung eines Betrages von 390 €.

 

Mieter übernimmt faktisch unrenovierte Wohnung
Somit übernahm der neue Mieter faktisch eine unrenovierte Wohnung und wohnt dort selbst 5 Jahre.
Da der Mietvertrag eine wirksame Renovierungsklausel enthielt, verlangte der Vermieter bei Beendigung der Mietzeit die Renovierung der Wohnung vom Mieter.
Dieser lehnte eine Renovierung ab, da er schließlich eine umrenovierte Wohnung übernommen haben.

 

Grundsatz: keine Renovierung bei Übernahme einer unrenoverieten Wohnung
Hierzu berief sich der Mieter auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18.03.2015 (AZ: VIII ZR 185/14), wonach ein Mieter überhaupt nur dann wirksam zur Ausführung von Renovierungsarbeiten verurteilt werden kann, wenn er selbst eine renovierte Wohnung erhalten habe. Diese Entscheidung besagt, dass eine Schönheitsreparatur-Klausel in einem Formularmietvertrag gemäß § 307 Abs. 1 S 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist, wenn dem Mieter eine unrenovierte Wohnung übergeben wurde.

 

Vermieter beruft sich auf Renovierungsvereinbarung zwischen den Mietern
Zum Ende der Mietzeit führte der Mieter auch Malerarbeiten durch, die der Vermieter jedoch wegen vorhandener Mängel durch einen Malereifachbetrieb für ca. 800 € nachbessern ließ. Diese Kosten verlangten der Vermieter im Rahmen eines Klageverfahrens ersetzt. Die Vorinstanstanzen hatten zugunsten des Vermieters geurteilt: der Vermieter sei aufgrund der Vereinbarung zwischen den Mietern so zu stellen, als ob er die Wohnung renoviert übernommen habe.

 

BGH-Urteil: Mieter muss nicht renovieren!

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass keine wirksame Verpflichtung zur Ausführung Schönheitsreparaturen für den Mieter bestand. Denn die im Formularmietvertrag enthaltene Schönheitsreparaturklausel ist im Falle einer dem Mieter renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung unwirksam. Das ist auch dann der Fall, wennn der Mieter sich durch zweiseitige Vereinbarung gegenüber dem Vormieter verpflichtet hat, Renovierungsarbeiten in der Wohnung zu übernehmen. Denn diese Klausel ist nach der Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich für die Übernahme der Anfangsrenovierung gewährt.

 

Vereinbarungen zwischen Mietern für den Vermieter irrelevant

An diesem Grundsatz wird weiter festgehalten, auch wenn eine Vereinbarung bezüglich auszuführender Renovierungsarbeiten zwischen Vor- und Nachmieter getroffen wurde. Denn eine solche Vereinbarung wirkt nur zwischen den beteiligten Parteien und hat keinen Einfluss auf die mietvertraglichen Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter. Der Vermieter kann aufgrund der Mietervereinbarungen nicht so gestellt werden, als ob er als Vermieter dem Mieter eine renovierte Wohnung übergeben hätte.