Duldung einer Modernisierung nach Ankündigung
Der Mieter hat grundsätzlich Modernisierungsmaßnahmen zu dulden (§ 555 d BGB). Die geplanten Maßnahmen sind dem Mieter jedoch mindestens 3 Monate vor Beginn der Arbeiten nach § 555 c BGB anzukündigen. Verweigert der Mieter seine Zustimmung, hat das zuständige Gericht die Duldungspflicht des Mieters festzustellen.
Mieter erhebt Einwände
Eine Berliner Mieterin machte Einwände gegen die ihr vom Vermieter übersandte Modernisierungsankündigung geltend. Der Vermieter reagierte darauf nicht und ließ stattdessen das Gerüst aufbauen. Die Mieterin beantragte daraufhin den Erlass einer Einstweiligen Verfügung mit dem Ziel der Einstellung dieser Arbeiten.
Gericht verhängt Baustopp
Das Amtsgericht Charlottenburg gab dem Antrag der Mieterin statt; die vom Vermieter hiergegen eingelegte Berufung wurde vom Landgericht Berlin zurückgewiesen. Die Arbeiten durften nicht fortgesetzt werden, da mit einer erhebliche Besitzstörung zu rechnen sei. Eine solche liegt vor, wenn mit erheblichen Lärm-, Staub- oder Geruchsbelästigungen zu rechnen sei. Dies ist nach dem Umfang der angekündigten Maßnahmen zu erwarten.
Die Frage, ob die Mieterin materiell-rechtlich zur Duldung der angekündigten Maßnahmen verpflichtet ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Denn dies prüft das Gericht im Verfahren des Einstweiligen Rechtsschutzes nicht. Der Vermieter hätte den „Baustopp“ nur abwenden können, indem er die Zustimmung der Mieterin zur Maßnahme oder einen bereits erwirkten Duldungstitel hätte vorlegen können. Auch der Einwand, die Maßnahme beruhe auf einer gesetzlichen Gestattung, wäre beachtlich gewesen.