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Modernisierung – Abzug ersparter Instandsetzungskosten

LG Berlin, Urteil 14.12.2012, AZ: 63 S 252/12

Die energiesparende Wärmedämmung ist eine Modernisierung, deren Kosten grundsätzlich auf den Mieter umgelegt werden können.  Waren zum Zeitpunkt der Modernisierung auch Instandsetzungsarbeiten (defekter Putz) erforderlich, gehört zu den umlagefähigen Modernisierungskosten nur der Teil, der über die Instandhaltung hinausgeht. Somit sind die Kosten des Gerüstes, Fangnetze, Planen nicht umlagefähig.