Der Mieter beschwerte sich über einen „dschungelartigen Efeubewuchs“ an der Hausfassade. Dort würden Vögel nisten, die Lärm verursachen. Zudem wäre nun auch Vogelkot zu finden. Letztlich könnten wegen des Efeus auch Spinnen und anderes Ungeziefer schneller in seine Wohnung gelangen. Der Mieter minderte seine Miete aus diesem Grunde um 40 € monatlich. Der Vermieter widersprach der Mietminderung und verklagte den Mieter auf Zahlung.
Das Amtsgericht Köpenick entscheid hierzu: der Mieter ist nicht zur Minderung berechtigt. Die Besichtigung vor Ort hatte ergeben, dass ein Teilbereich der Fassade mit Efeu bewachsen war. Einzelne Ästchen ragten ins Schlafzimmerfenster. Unstreitig war die Fassade des Hauses i. Ü. schon bei Einzug des Mieters mit Efeu bewachsen. Sehr viele Mieter empfinden solche Hausbegrünungsmaßnahmen gerade wegen der Möglichkeit der Naturbeobachtung durch nistende Vögel als Bereicherung. Einen zur Minderung berechtigenden Mangel stellt daher weder die damit einhergehenden Verschmutzung durch Vogelkot noch der Lärm nistender Vögel dar. Das Eindringen von Ungeziefer kann durch das angebrachte Fliegengitter verhindert werden.