Die Vermieterin hatte das Trinkwasser auf Legionellen pflichtgemäß untersuchen lassen. Das Wasser wurde im Bereich der Wohnung (Dusche) entnommen und ergab einen stark erhöhten Legionellenbefall, nämlich 14.000 KBE/100 ml (KBE = koloniebildende Einheiten). Der Grenzwert (technischer Maßnahmenwert) liegt bei nur 100 KBE/100 ml.
Die Vermieterin informierte sofort den Mieter als auch das Gesundheitsamt. Sie ließ den Duschkopf im Bad der Mieter mit einem Filter einbauen. Eine spätere Kontrolluntersuchung ergab einen deutlich geringeren Wert (3.700 KBE/100 ml), der den Grenzwert allerdings immer noch überschritt. Der Mieter minderte seine Miete aus diesem Grunde um 25 Prozent.
Das Amtsgericht Dresden hat hierzu entschieden: dem Mieter steht eine Mietminderung i. H. v. 25 Prozent zu, auch wenn es nicht zu einer Erkrankung durch Legionellen kam. Ein Mangel an der Mietsache liegt nämlich auch schon dann vor, wenn die Befürchtung besteht, dass sich diese Gefahr (Erkrankung) verwirklichen könnte. Der Mieter durfte allerdings erst ab dem Zeitpunkt die Miete mindern, ab dem er auch diese Gefahr kannte (in diesem Fall durch Erstmitteilung der Vermieterin).