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Mietkaution: keine Verwertung bei streitigen Forderungen im laufenden Mietverhältnis

Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.05.2014, AZ: VIII ZR 234/13

Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob sich der Vermieter im laufenden Mietverhältnis einen Teilbetrag von der Mietkaution entnehmen darf, wenn diese Forderung strittig ist.

 

Im konkreten Fall hatte die Mieterin bei Abschluss des Mietvertrages eine Kaution i. H. v. 1.400 € geleistet, die der Vermieter verzinslich anlegte. Die Mieterin minderte im späteren Verlauf ihre Miete. Diese Minderung war aus Sicht des Vermieters nicht gerechtfertigt, so dass er diesen Abzug als Mietrückstand wertete. Er löste das Kautionskonto auf und entnahm den strittigen Betrag (Mietminderungsbetrag). Zugleich verlangte er die Wiederauffüllung der Mietkaution und berief sich hierbei auf die im Mietvertrag vereinbarte Klausel:

„Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, die Kautionssumme wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen…“.

 

Die Mieterin hingegen verlangte die Wiedereinzahlung des entnommenen Betrages durch den Vermieter auf das Kautionskonto und dessen insolvenzfeste Anlage.

 

Der Bundesgerichthof hat gestern hierzu entschieden: Der Vermieter darf die Mietkaution NICHT verwerten, um streitige Forderungen zu befriedigen. Eine Vereinbarung, die ihm dies gestattet, ist unwirksam.

Begründet wird dies mit dem Treuhandcharakter einer Mietkaution. Der Gesetzgeber wollte mit § 551 III BGB sicherstellen, dass der Mieter die Kaution auch im Insolvenzfall nach Beendigung des Mietverhältnisses in voller Höhe zurückerhält. Würde man jedoch zulassen, dass der Vermieter die Mietkaution bereits während des laufenden Mietverhältnisses auch wegen streitiger Forderungen in Anspruch nehmen könnte, wäre die Sicherung des Mieters nicht gewährleistet.