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Mieterhöhung: Mieter muss nicht schriftlich zustimmen

BGH Urteil, Urteil vom 30.01.2018, AZ: VIII ZB 74/16

Übersendet der Vermieter dem Mieter eine Mieterhöhung nach § 558 BGB ( Anpassung an die „ ortsübliche Vergleichsmiete“ z. B. Mietspiegel), verlangt er hierzu auch regelmäßig die schriftliche Zustimmung des Mieter innerhalb einer bestimmten Frist. Der Vermieter hat auch einen Anspruch auf diese Zustimmung, da diese Mieterhöhungsverlangen zustimmungsbedürftig sind. Bleibt die Zustimmung des Mieters aus, kann der Vermieter innerhalb von drei Monaten Zustimmungsklage beim zuständigen Amtsgericht nach § 558 b Abs. 2 BGB erheben.

 

Mieter stimmt nicht zu, zahlt aber die erhöhte Miete

Im konkreten Fall hatte der Vermieter die Miete zum 01. Februar um 47,00 €/Monat erhöht und hierzu die schriftliche Zustimmung vom Mieter verlangt. Da diese ausblieb, mahnte der Vermieter den Mieter deswegen zweimal an. Der Mieter reagierte darauf nicht, zahlte aber ab Februar die erhöhte Miete. Auch für die Monate März und April überwies er die „neue Miete“.

 

Vermieter verklagt den Mieter auf schriftliche Zustimmung

Das reichte dem Vermieter aber nicht und er erhob Zustimmungsklage noch im April.

 

Das Urteil: 3 x gezahlt gilt als Zustimmung

Der Bundesgerichtshof gab dem Mieter Recht. Richtig ist, dass der Mieter der Mieterhöhung des Vermieters zustimmen muss. Hierzu gibt es aber keine gesetzliche Formvorschrift. Eine schriftliche Erklärung könne der Vermieter daher nicht verlangen. Denn der Mieter könne auch durch schlüssiges (kunkludentes) Verhalten dem Mieterhöhungsverlangen zustimmen. Dies habe der Mieter durch seine dreimalige, vorbehaltlose Mietzahlung getan. Draus laxe sich erkennen, dass der Mieter der Mieterhöhung zugestimmt habe.