Kündigt der Mieter sein Mietverhältnis fristgerecht, so ist er bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zur Zahlung der Miete in vollständiger Höhe verpflichtet. Dies unabhängig davon, ob er noch in der Wohnung wohnt oder bereits sein neues Zuhause bezogen hat. Ein „Abwohnen“ der Mietkaution ist ebenfalls nicht zulässig.
Im konkreten Fall kündigte der Mieter sein Mietverhältnis Ende September fristgerecht (3 Monate) zum 31.12. des Jahres. Ende Oktober zog der Mieter bereits aus und zahlte für die Monate November und Dezember auch keine Miete mehr. Die beiden ausstehenden Mieten verrechnete der Vermieter mit der Kaution und rechnete hierüber entsprechend ab.
Der Mieter begehrte die vollständige Rückzahlung der Mietkaution mit der Begründung, er habe keinen Mietzins für die Monate November und Dezember mehr geschuldet. Denn er habe den Vermieter unter Benennung mehrerer Nachmieter gebeten, der vorzeitigen Aufhebung des Mietverhältnisses zum 31.10. zuzustimmen. Hierzu wäre der Vermieter nach Treu & Glauben auch verpflichtet gewesen.
Das Landgericht Berlin hierzu: der Vermieter ist nicht nach § 242 BGB verpflichtet, den Mieter vorzeitig aus dem Mietverhältnis zu entlassen. Die Annahme einer solchen Pflicht kommt nur im Einzelfall in Betracht (lange Kündigungsfrist, hohe Mietzahlung). Hier hatte der Mieter eine Regelkündigungsfrist von 3 Monaten, so dass er nach seinem Auszug nur mit zwei weiteren Monatsmieten belastet war. Auch die geringe Miethöhe von ca. 550 € lässt keine andere Wertung zu.
Die Mietzahlungspflicht bestand bis zum 31.12.; der Vermieter durfte mit der hinterlegten Mietkaution aufrechnen.