Der Mieter hat auch einen Anspruch auf Mietminderung wegen eines bestehenden Mangels, auch wenn er die Wohnung tatsächlich gar nicht nutzt und ihn dieser Mangels daher auch nicht beeinträchtigen kann. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes hervor.
Hintergrund:
Der Mieter machte eine Mietminderung in Höhe von 15 % wegen eines Defektes an der Gastherme geltend. Zudem verlangte er die Instandsetzung derselben und verklagte den Vermieter entsprechend. Dies wollte der Vermieter nicht hinnehmen, da der Mieter gar nicht mehr in der Wohnung lebte. Vielmehr wohnte dort die Tochter und der Schwiegersohn des Mieters, der auch die Miete laufend entrichtete.
Der Bundesgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass der Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB zur Instandhaltung der Mietsache verpflichtet sei. Diese Verpflichtung bestehe unabhängig davon, ob der Mieter die Wohnung tatsächlich nutze und ihn ein Mangel deshalb überhaupt beeinträchtigen könne.