Der Bundesgerichtshof hat nun abschließend klargestellt, dass der Mieter seine (bereits) erteilte Zustimmung zum Erhöhungsverlangen des Vermieters nicht widerrufen kann. Daher ist es zukünftig auch nicht mehr erforderlich, dass der Mieter bei Zustellung des MieterhöhungsVerlangens über ein Widerrufsrecht informiert wird.
Denn ein Mieterhöhungsverlangen (§ 558 Abs. 1, § 558 a Abs. 1 BGB) unterliegt nicht dem Anwendungsbereich der Widerrufsrechte für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen.
Zwar erstreckt sich der Wortlaut der einschlägigen Vorschrift (§ 312 Abs. 4 Satz 1 BGB) auch auf „Verträge über die Vermietung von Wohnraum”. Dies soll aber nur dann gelten, wenn tatsächlich eine Überrumpelungsgefahr für den Mieter besteht.
Eine solche Überrumpelungsgefahr besteht bei einem Mieterhohungsverlangen des Vermieters jedoch nicht. Denn dieses ist vom Vermieter in Textform zu begründen und nach Zugang der Mieterhöhung beginnt die mindestens zweimonatige Überlegungsfrist (§ 558 b Abs. 2 BGB) des Mieters. Es besteht über einen solch langen Zeitraum weder eine Überrumpelungsgefahr noch ein Informationsdefizit zulasten des Mieters.
In anderen mietrechtlichen Konstellationen kann jedoch ein Widerrufsrecht des Mieters in Betracht kommen.
Denkbar wäre dies, wenn z.B. eine Modernisierungsvereinbarung in der Wohnung des Mieters abgeschlossen wird.