Eine Mietbürgschaft darf der Höhe nach unbegrenzt sein, wenn sie zur Abwendung einer Kündigung dient. Die Bürgin hatte sich für die Mietzahlungen ihres Bruders verbürgt und musste die rückständige Miete sowie Nebenkosten i. H. V. ca. 6.500 € an den Vermieter zahlen. Dieser Betrag überstieg drei Monatsmieten um ein Vielfaches.