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Gartenpflanzen des Mieters

LG Berlin, Urteil vom 07.03.2014, AZ: 63 S 575/12

Mietwohnungen oder Häuser mit einem Garten sind nicht nur bei Familien sehr begehrt. Viele Mieter wissen den Freizeitwert eines Gartens zu schätzen, möchten bei der Gartenpflege selbst Hand anlegen und bepflanzen diesen nach eigenen Vorstellungen.

 

Vereinbarung bezüglich Gartenpflege und Bepflanzung

Grundsätzlich sollte eine Vereinbarung darüber getroffen werden, ob der Mieter den Garten selbst pflegt oder ein Gartenfachbetrieb dies übernimmt (Betriebskosten). Darf der Mieter den Garten durch eigene Bepflanzung gestalten, sollte bereits bei Vertragsschluss ausgehandelt werden, was im Falle des Auszuges zu berücksichtigen ist.

 

Probleme bei Auszug

Eine Gartenbepflanzung ist teuer und zeitaufwändig. Bei einer Beendigung des Mietverhältnisses möchte der Mieter i. d. R. eine Entschädigung für seine Gartenpflanzen vom Vermieter erhalten. Durfte der Mieter zwar mit Erlaubnis des Vermieters den Garten bepflanzen, beinhaltet diese nicht automatisch einen Anspruch auf Entschädigung.

 

keine Vereinbarung = kein Geld

Das Landgericht Berlin versagte einem langjährigen Mieter, dem die Gartengestaltung vom Vermieter gestattet worden war, eine Entschädigung für die von ihm eingebrachten Pflanzen.

Denn ein gesetzlicher Aufwendungsersatzanspruch i. S. d. § 951 Abs. 1 BGB besteht nicht, da der Mieter durch das Einbringen der Pflanzen sein Eigentum hieran nicht verloren hat. Diese Pflanzen werden nicht wesentliche Bestandteile des Grundstückes (§ 946 BGB). Der Mieter kann diese Pflanzen mitnehmen (umsetzen). Auch wenn der Vermieter dem Mieter eine Gartengestaltung erlaube, habe der Mieter nicht davon ausgehen können, dass der Vermieter auch noch verpflichtet sein soll, dem Mieter hierfür eine Entschädigung zu zahlen.