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Fristlose Kündigung nach Besichtigung

BGH, Urteil vom 04.06.2014, AZ: VIII ZR 289/13

Die Vermieterin vereinbarte mit den Mietern einen Besichtigungstermin. Anlass hierfür waren die neu angebrachten Rauchmelder in der Wohnung, die die Vermieterin persönlich in Augenschein nehmen wollte. Da die Vermieterin nun schon einmal in der Wohnung war, wollte sie gleich die gesamte Wohnung besichtigen. Also auch die Räume, in denen keine Rauchwarnmelder angebracht waren. Unerlaubt und gegen den Willen der Mieter räumte die Vermieterin Gegenstände von der Fensterbank und öffnete ein Fenster. Der Aufforderung der Mieter, die Wohnung unverzüglich zu verlassen, folgte sie nicht. Daraufhin umfasste der Mieter die Vermieterin mit den Armen und setze die Vermieterin vor die Wohnungstür. Die Vermieterin sprach den Mietern wegen dieses Vorfalls die fristlose, hilfsweise die fristgerechte Kündigung.

 

Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob die ausgesprochene Kündigung wirksam war. Festzustellen war, dass auf Grund der Vereinbarung zwischen den Parteien die Vermieterin lediglich die mit den Rauchmeldern ausgestatteten Räume besichtigen durfte. Eine darüber hinausgehende Besichtigung war nicht abgesprochen, so dass die Vermieterin zu einer weitergehenden Besichtigung nicht berechtigt war. Indem die Vermieterin ihre Besichtigung gegen den Willen der Mieter weiter fortführte, verletzt sie das Hausrecht des Mieters. Somit trägt die Vermieterin zumindest eine Mitschuld an dem Geschehen, auch wenn der Mieter mit seinem Verhalten die Grenzen der erlaubten Notwehr überschritten haben sollte. Die Kündigung ist daher unwirksam.