Enthält ein Widerspruchsschreiben des Mieters auf einem ihm zugegangenen Mahnbescheid Äußerungen wie „kriminelle Hausverwaltungsgeschäft und Machenschaften des Vermieters“ so rechtfertig dies nicht in jedem Fall die Kündigung des Mietverhältnisses.
Enthält ein Widerspruchsschreiben des Mieters auf einem ihm zugegangenen Mahnbescheid Äußerungen wie „kriminelle Hausverwaltungsgeschäft und Machenschaften des Vermieters“ so rechtfertig dies nicht in jedem Fall die Kündigung des Mietverhältnisses.