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Fristlose Kündigung: bauliche Veränderung durch den Mieter

AG Mitte, Urteil vom 26.09.2013, AZ: 6 C 68/13

Der Mieter darf ohne die Zustimmung des Vermieters grundsätzlich keine baulichen Veränderungen an der Mietsache vornehmen. Vor Beginn etwaiger Umbaumaßnahmen muss sich der Mieter die Einwilligung seines Vermieters zur Maßnahme einholen. Bei erheblichen Eingriffen ohne die Erlaubnis des Vermieters ist sogar die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses möglich.

 

Im konkreten Fall bewohnte der Mieter eine Wohnung im Plattenbau und wollte seine Wohnung durch eine neue, einbruchshemmende Wohnungstür sichern. Die von ihm gewünschte Tür passte allerdings nicht in den Türausschnitt, den er deswegen mit einer Betonsäge vergrößerte. Die Vermieterin kündigte wegen des erheblichen Eingriffs in die Bausubstanz das Mietverhältnis fristlos. Der Mieter meinte, die Vermieterin sei nicht zur Kündigung berechtigt, da ihm die Hausverwaltung den Einbau dieser Wohnungstür erlaubt habe.

 

Das Amtsgericht Mitte bestätigte die Wirksamkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung durch die Vermieterin und verurteilte den Mieter zur Räumung der Wohnung. Die eigenmächtige Vergrößerung des Türausschnittes stellt einen erheblichen Eingriff in die Bausubstanz mit Auswirkung auf die Statik dar. Damit habe der Mieter in erheblich gefährdender Weise in das Eigentum der Vermieterin eingegriffen. Auch wenn die Hausverwaltung den Einbau einer DIN-Wohnungstür genehmigt haben sollte, beinhalte dies nicht die Einwilligung zur Vergrößerung des Türausschnittes.