Die Mieterin hatte sich mehrfach über undichte Fenster beschwert. Der Vermieter beschloss daraufhin, einige Fenster und die Balkontüre auszutauschen. Die neuen Fenster sollten allerdings – im Gegensatz zu den alten braunen Fenstern – komplett weiß sein. In der Wohnung der Mieterin würden sich dann sowohl braune als auch weiße Fenster befinden.
Als die Mieterin dies erfuhr, verweigerte sie den Einbau. Auch auf das Angebot des Vermieters, die alten Fenster ebenfalls weiß streichen zu lassen, lehnte sie ab. Die Mieterin meinte, dass es durch den Einbau der weißen Fenster zu einer massiven Umgestaltung der Mietsache kommen würde. Nachdem keine Einigung erzielt werden konnte, erhob der Vermieter Klage auf Duldung des Einbaus der neuen Fenster und der Balkontüre.
Das Amtsgericht München entschied, dass die Mieterin den Einbau von weißen Fenstern zu dulden habe. Denn es handelt sich um eine notwendige Instandsetzung. Ein Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme liegt nicht vor: es sei von der Mieterin hinzunehmen, dass dann unterschiedliche Fensterrahmen in der Wohnung vorhanden seien. Die weißen Fensterrahmen an einem Fenster in Kombination mit braunen Fensterrahmen an anderen Fenstern möge vielleicht nicht dem persönlichen Geschmack der Mieterin entsprechen, sei aber nur als minimale optische Beeinträchtigung anzusehen. Wenn sich die Mieterin an einer unterschiedlichen Farbgestaltung der Fensterrahmen in ihrer Wohnung so sehr störe, hätte sie die Möglichkeit gehabt, das Angebot des Klägers, alle übrigen Fensterrahmen in den entsprechenden Räumen weiß zu streichen, anzunehmen.