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Eigenbedarfskündigung – Anforderung an deren Begründung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. April 2014, AZ: VIII ZR 284/13

Die Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Eigenbedarf muss begründet sein. Der Bundesgerichthof hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Anforderungen hieran zu stellen sind.

 

Der Vermieter hatte seinen Mietern die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs ausgesprochen. Den Eigenbedarf hatte der Vermieter im Kündigungsschreiben damit begründet, dass seine Tochter, die bisher eine 80 qm große Wohnung in der benachbarten Doppelhaushälfte bewohnt, nunmehr diese größere Wohnung der Mieter benötige, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen. Die Mieter wiesen die Kündigung als unwirksam zurück, weil sie der Ansicht sind, der Vermieter hätte den Lebensgefährten der Tochter namentlich benennen müssen.

 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es nicht erforderlich war, den Lebensgefährten in dem Kündigungsschreiben namentlich zu benennen. Denn das Erfordernis zur Begründung einer Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 3 BGB soll gewährleisten, dass der Kündigungsgrund derart konkretisiert ist, dass er von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden kann. Der Mieter soll bereits bei Erhalt der Kündigung anhand der Begründung erkennen können, ob er die Kündigung hinnehmen will oder ob sich eine Verteidigung bezüglich des angegebenen Kündigungsgrundes lohnt.

 

Bei der Kündigung wegen Eigenbedarfs genügt es daher, die Person (hier die Tochter) – wegen derer wegen Eigenbedarfs gekündigt wurde – identifizierbar zu benennen und das Interesse an der Wohnungsnutzung darzulegen. Somit ist die Angabe, dass die Tochter in die größere Wohnung der Mieter ziehen möchte, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen, ausreichend.