Eine Eigenbedarfskündigung ist zu begründen. Auch die ernsthafte Absicht des Vermieters, zwischen sich und seiner Ehefrau eine räumliche Trennung herbeizuführen, ist als Eigennutzung anerkannt. Ein vernünftiger und nachvollziehbarer Grund liegt jedenfalls vor, wenn sich die Ehegatten entschieden haben, sich zu trennen und ihre häusliche Gemeinschaft aufzugeben.
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Eigenbedarfskündigung
LG Heidelberg, Urteil vom 14.12.2012, AZ: 5 S 42/12
Weitere Beiträge zum Thema Mietrecht
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Eigenbedarf Berlin - 2 neue Urteile: Räumungsfrist 2 Jahre + Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf
In einem Rechtsstreit berief sich der Mieter erfolgreich auf die Sozialklausel (§ 574 Abs. 2 BGB) und erstreitet eine Räumungsfrist von 2 Jahren. In einem anderen Verfahren wurde der Vermieter zum Schadensersatz nicht nur bezüglich der Umzugskosten, sondern auch der Mietdifferenz (neue Wohnung zur alten Wohnung) von unbegrenzter Dauer verurteilt!
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Untervermietung auch bei einer Nebenwohnsitz Wohnung
Muss der Vermieter die Zustimmung zur Untervermietung erlauben, wenn die Wohnung nur als Nebenwohnsitz genutzt wird?
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Eigenbedarf - Kündigung zur Unterbringung eines Au Pair?
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Neue Rechtsprechung zur Untervermietung
Muss sich der Untermieter auf Verlangen des Vermieters persönlich vorstellen? Ist die Untervermietung einer Einzimmerwohnung möglich?
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