Der Vermieter verlangte vom bereits ausgezogenen Mieter eine Nachzahlung aus der letzten Betriebskostenabrechnung. Den Brief mit der Abrechnung hatte der Vermieter Anfang Dezember in den Mieterbriefkasten eingeworfen.
Der Mieter erklärte, er habe die Abrechnung nicht fristgerecht bis zum 31.12. erhalten, da er schon Anfang Dezember ausgezogen sei. Grundsätzlich muss die Abrechnung dem Mieter gemäß § 556 Abs. 3 S. 2 BGB bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zugegangen sein. Ein Einwurf in den Briefkasten des Mieters ist ausreichend, aber nur, wenn der Mieter auch noch tatsächlich unter dieser Anschrift wohnt.
Ausweislich der später bei Gericht vorgelegten Meldebescheinigung war der Mieter bereits seit dem 01.11. nicht mehr in seiner früheren Wohnung gemeldet. Daher konnte der frühere Mieter keine Kenntnis vom Brief erhalten. Da die Abrechnung auch nicht mit der Post versandt wurde, bestand diese Möglichkeit auch nicht über den Nachsendeauftrag der Post AG. Der Vermieter ging leer aus; der Mieter musste daher keine Nachzahlung aus der Abrechnung leisten.