Endlich herrscht Klarheit: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter von Wohnraum die Kosten für die Reinigung eines Öltanks auf den Mieter umlegen darf. Weiterhin ist der Vermieter nicht verpflichtet ist, die jeweils nur im Abstand von mehreren Jahren anfallenden Tankreinigungskosten auf mehrere Abrechnungsperioden aufzuteilen. Vielmehr dürfen diese Kostengrundsätzlich in dem Abrechnungszeitraum umgelegt werden, in dem sie entstehen.
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Betriebskostenabrechnung: Umlage der Kosten für Öltankreinigung
BGH, Urteil vom 11.11.2009, AZ: VIII ZR 221/08
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