Zeigt die Mietsache im Laufe der Zeit einen Mangel (z. B. undichte Fenster, Wasserschaden), muss der Mieter diesen dem Vermieter unverzüglich anzeigen. Unterlässt der Mieter die Mangelanzeige, verliert er seinen Anspruch auf Mietminderung. Grundsätzlich hat der Vermieter auch das Recht, sich den angezeigten Mangel selbst anzuschauen. Verweigert der Mieter den Zutritt zur Wohnung, kann er keine Mietminderung geltend machen.
Im konkreten Fall hatte der Mieter dem Vermieter den Heizungsausfall ordnungsgemäß angezeigt. Jedoch verweigerte er dem Vermieter die persönliche Inaugenscheinnahme des Mangels mit dem Hinweis auf ein bereits früher ausgesprochenes Hausverbot. Vielmehr würde er lediglich Handwerkern den Zutritt zur Wohnung gestatten; der Vermieter dürfe jedenfalls nicht hinein.
Hierzu das Landgericht Berlin: Der Vermieter hat nach der Mangelanzeige das Recht, sich den gemeldeten Mangel persönlich anzuschauen. Denn es obliegt seiner Beurteilung und Entscheidung, in welcher Weise der gerügte Mangel zu beseitigen ist. Verweigert der Mieter den Zutritt zur Wohnung, verliert er seinen Anspruch auf Mietminderung.Der Mieter hatte daher trotz des Heizungsausfalls die Miete in voller Höhe zu entrichten.