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Unerlaubte Untervermietung kann zur fristlosen Kündigung führen

Landgericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 22.01.2018, AZ: 65 S 219/17

Ein Mieter benötigt stets die Erlaubnis zur Untervermietung. Das gilt auch dann, wenn der Mieter grundsätzlich einen Anspruch nach § 553 Abs. 1 S. 1 BGB auf die Erteilung der Untermieterlaubnis hat.  Mieter sollten dies beachten, da eine unerlaubte Untervermietung - nach einer Abmahnung - die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nach sich ziehen kann.

 

Der Fall: Mieter lässt Untermieter ohne Vermietererlaubnis einziehen

Der Mieter hatte für eine bestimmte Person eine Untermieterlaubnis eingeholt. Diese zog dann jedoch nicht ein, sondern dessen Freund.  Für diese Person hatte der Mieter jedoch nicht um Erlaubnis gebeten. Der Mieter selbst bewohnte die Wohnung - nach eigenen Angaben - selbst nur noch „sekundär“. Der Untermieter hielt sich hauptsächlich in der Wohnung auf.

 

Vermieter kündigt das Mietverhältnis

Nachdem der Vermieter hiervon erfuhr, kündigte er dem Mieter fristgerecht nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB das Mietverhältnis und erhob Räumungsklage. Er begründete dies damit, dass der Mieter ohne Erlaubnis untervermiete und darüber hinaus selbst gar nicht mehr (überwiegend) in der Wohnung lebe.

 

Das Urteil: Mieter und Untermieter müssen ausziehen

Das Landgericht Berlin hat die Berufung des Mieter zurückgewiesen und dem Vermieter Recht gegeben! Der Mieter habe seine Pflichten dadurch schuldhaft verletzt, indem er die Wohnung einem Dritten ohne die Zustimmung des Vermieters überlassen habe. Dies gelte auch dann, wenn der Mieter ggf. einen Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung gehabt hätte. 

Die Kündigung sei gerechtfertigt, da erschwerend hinzukäme, dass sich der Mieter bereits seit 2012 aus dem Mietverhältnis „ zurückgezogen" habe. Denn der Mieter hatte nicht die Absicht, dauerhaft in die Wohnung zurückzukehren und zahlte seit geraumer Zeit auch die Miete nicht mehr selbst. Der Vermieter hätte daher jederzeit auch eine bereits erteile Untermieterlaubnis widerrufen können. Zudem habe der Mieter den Vermieter nach dessen  Anfrage nicht darüber aufgeklärt, wer jetzt nun eigentlich überwiegend in der Wohnung lebe. Der Vermieter hat jedoch einen Anspruch darauf zu erfahren,  wer sich in der Wohnung befindet.