Der Mieter ist verstorben; die Erben sind nicht auffindbar. Der Vermieter kann beim Nachlassgericht einen Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers stellen. Dieser hat sich u. a. um die Bezahlung von Mieten, Mietrückständen, die Auflösung des Hausstandes und die ordnungsgemäße Rückgabe der Wohnung zu kümmern.
Das Nachlassgericht darf die Bestellung nicht mit der Begründung ablehnen, dass der Nachlasswert voraussichtlich nicht zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichen wird und daher die Bestellung eines Nachlasspflegers von einer Vorschussleistung des Vermieters abhängig machen.