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Tierhaltung – Hunde und Katzen

BGH, Urteil vom 20.03.2013, AZ: VIII ZR 168/12

Eine Formulierung im Mietvertrag, die als allgemeine Geschäftsbedingung zu werten ist, die die Hunde- und Katzenhaltung generell untersagt, ist unwirksam. Vielmehr ist eine pflichtgemäße Abwägung im Einzelfall erforderlich.