Eine Formulierung im Mietvertrag, die als allgemeine Geschäftsbedingung zu werten ist, die die Hunde- und Katzenhaltung generell untersagt, ist unwirksam. Vielmehr ist eine pflichtgemäße Abwägung im Einzelfall erforderlich.
Eine Formulierung im Mietvertrag, die als allgemeine Geschäftsbedingung zu werten ist, die die Hunde- und Katzenhaltung generell untersagt, ist unwirksam. Vielmehr ist eine pflichtgemäße Abwägung im Einzelfall erforderlich.