Der Mieter haftet bei Nichtrückgabe eines Wohnungsschlüssels und zwar nicht nur für den verloren gegangenen Schlüssel, sondern auch für die Erneuerung der Schließanlage. Auf eine Missbrauchsgefahr kommt es nicht an; durch die Nichtrückgabe hat der Mieter seine Obhuts- und Rückgabepflicht nach § 546 Abs. 1 BGB verletzt. Die Revision zum BGH ist zugelassen.
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Schlüsselverlust beim Mieter
LG Heidelberg, Urteil vom 24.06.2013, AZ: 5 S 52/12
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