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NEUE RECHTSPRECHUNG: Miete muss erst am 3. Werktag abgeschickt werden

BGH, Urteil vom 05.10.2016, AZ: VIII ZR 222/15

Unpünktliche Mietzahlung und fristlose Kündigung nach Abmahnung

 

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung geändert.

 

Bisher galt eine Mietzahlung als verspätet, wenn sie nicht spätestens am dritten Werktag dem Vermieterkonto gutgeschrieben war. Nach der gesetzlichen Regelung (§ 556 b Absatz 1 BGB) ist die Miete im Voraus bis spätestens zum dritten Werktag zu entrichten. Die meisten Mieterträge enthalten zusätzlich eine Klausel, wonach es für die Rechtzeitigkeit nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes beim Vermieter ankommt.

Die Frage, ob eine Mietzahlung verspätet ist oder nicht, ist von großer praktischer Bedeutung. Denn eine wiederholt unpünktliche Mietzahlung kann nach einer Abmahnung die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses bedeuten!

 

Das Urteil: Überweisungsauftrag des Mieters am dritten Werktag ausreichend
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Mieter mit einer spätestens am 3. Werktag veranlassten Zahlung noch pünktlich zahlt. Auf den Zahlungseingang beim Vermieter kommt es nicht an. Klauseln in Formularmietverträgen, die den Zahlungseingang bis zum 3. Werktag beim Vermieter festlegen, sind wegen unangemessener Benachteiligung (§ 307 BGB) des Mieters unwirksam. Denn etwaige Zahlungsverzögerungen durch Banken können sich nicht zum Nachteil eines Mieters auswirken.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch, dass der Samstag nicht als Werktag zählt. Denn Samstage sind keine „Banktage“.