Modernisierungsarbeiten sind vom Vermieter form- und fristgerecht im Sinne des § 555 c BGB anzukündigen. Der Mieter ist dann grundsätzlich zur Duldung dieser Arbeiten verpflichtet Eine Ausnahme von der Duldungspflicht stellt die sog. „persönliche Härte“ i. S. d. § 555 d Abs. 2 BGB dar. Gewährt der Mieter trotz rechtzeitiger Ankündigung und Duldungspflicht keinen Zutritt zu seiner Wohnung, so haftet er für zusätzliche Anfahrtskosten. Die Pflicht des Mieters zur Duldung von Modernisierungsarbeiten beinhaltet jedoch keinerlei Mitwirkungspflichten! Der Mieter ist also nicht verpflichtet, Baufreiheit zu schaffen! Der Mieter muss daher weder Einrichtungsgegenstände beiseite stellen noch sonst den notwendigen Platz zur Ausführung der angekündigten Arbeiten schaffen.
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Modernisierung der Wohnung – Mitwirkungspflicht des Mieters?
LG Berlin, Urteil vom 24.06.2014, AZ: 63 S 373/13
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