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Mietminderung – feuchter Keller

AG Amtsbach, Urteil vom 05.02.2013, AZ: 2 C 2268/11

Eine leichte Durchfeuchtung eines Kellers in einem Altbau (Baujahr 1923), in dem eine Lagerung feuchtigkeitsempfindlicher Gegenstände nicht möglich ist, ist kein Mangel i. S. d. § 536 BGB und berechtigt daher nicht zur Mietminderung.