Eine leichte Durchfeuchtung eines Kellers in einem Altbau (Baujahr 1923), in dem eine Lagerung feuchtigkeitsempfindlicher Gegenstände nicht möglich ist, ist kein Mangel i. S. d. § 536 BGB und berechtigt daher nicht zur Mietminderung.
Eine leichte Durchfeuchtung eines Kellers in einem Altbau (Baujahr 1923), in dem eine Lagerung feuchtigkeitsempfindlicher Gegenstände nicht möglich ist, ist kein Mangel i. S. d. § 536 BGB und berechtigt daher nicht zur Mietminderung.