Der abgenutzte Gesamteindruck einer Badewanne (Alter ca. 50 Jahre) kann im Einzelfall einen Mangel der Mietsache darstellen. Emaille – Abplatzungen durch Schlageinwirkungen durch den Mieter können jedenfalls bei langer Mietdauer vom vertragsgemäßen Gebrauch umfasst sein.
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Mietminderung – abgenutzte Badewanne
AG Charlottenburg, vom 26.06.2013, AZ: 221 C 250/11
Weitere Beiträge zum Thema Mietrecht
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